3.5. Es ist deshalb festzuhalten, dass im Verfahren um Entschädigung des Beschwerdeführers im Verfahren FE080062 vor dem Bezirksgericht X.______ in Bezug auf die am Entscheid beteiligte Einzelrichterin und den beteiligten juristischen Sekretär ein Ablehnungsgrund i.S.v. § 96 Ziff. 3 GVG vorgelegen hat. Zudem liegen Umstände vor, welche diese Personen als befangen i.S.v. § 96 Ziff. 4 GVG erscheinen lassen. 4. Beachtung des Ablehnungsgrundes von Amtes wegen