1.3. Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung und stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 5). 1.4. Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 stellte der Obergerichtspräsident die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu und entschuldigte sich namens der Zürcher Rechtspflege für den in der Vernehmlassung angeschlagenen, ungebührlichen Ton (act. 7). 2. Anwendbares Prozessrecht