1.1. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2010 an die Verwaltungskommission des Obergerichts stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Verfügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts X.______ vom 9. Dezember 2010 (Geschäftsnummer FE080062) sei aufzuheben und das Honorar des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Scheidungsverfahren der Eheleute C._____ und D._____ sei auf total Fr. 17'150.35 festzusetzen (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 4. Januar 2011 wurde ein Doppel der Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin zugestellt zur Einsendung der Akten und zur schriftlichen Beantwortung innert zehn Tagen (act. 3).