{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-02-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB110002_2011-02-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB110002.pdf", "Checksum": "5fe9ec1010014419b176355c2bb31156"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB110002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.02.2011 VB110002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen die Entschädigung als Rechtsvertreter"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:26", "Checksum": "69be69505ef860a2c7c23507988b2439", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.02.2011 VB110002\nRegeste:\nBeschwerde gegen die Entschädigung als Rechtsvertreter\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: VB110002-O/U\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichter lic. iur. M. Burger\nund Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs lic. iur. Lukas Huber\n\nBeschluss vom 18. Februar 2011\n\nin Sachen\n\nA._____, Rechtsanwalt,\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nBezirksgericht X._____,\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend Beschwerde gegen die Entschädigung als Rechtsvertreter von\nA.______ im Verfahren FE080062 in Sachen Eheleute C._____ und D._____\nbetreffend Ehescheidung; Verfügung vom 9. Dezember 2010\n-2-\n\nErwägungen:\n\n1. Ausgangslage\n\n1.1. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2010 an die Verwaltungskommission des\nObergerichts stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Verfügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts X.______ vom 9. Dezember 2010 (Geschäftsnummer FE080062) sei aufzuheben und das Honorar des\nBeschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Scheidungsverfahren\nder Eheleute C._____ und D._____ sei auf total Fr. 17'150.35 festzusetzen (act.\n1).\n\n1.2. Mit Verfügung vom 4. Januar 2011 wurde ein Doppel der Beschwerdeschrift\nder Beschwerdegegnerin zugestellt zur Einsendung der Akten und zur schriftlichen Beantwortung innert zehn Tagen (act. 3).\n\n1.3. Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung\nund stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 5).\n\n1.4. Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 stellte der Obergerichtspräsident die\nVernehmlassung der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu und entschuldigte sich namens der Zürcher Rechtspflege für den in der Vernehmlassung\nangeschlagenen, ungebührlichen Ton (act. 7).\n\n2. Anwendbares Prozessrecht\n\nSeit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)\nweiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar\n(Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung\n-3-\n\ndes Entscheids in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO), vorliegend also das bisherige\nVerfahrensrecht (ZPO/ZH und GVG).\n\n3. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin als Ablehnungsgrund\n\n3.1. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme das Verhalten des Beschwerdeführers und seines Gegenanwalts im Scheidungsverfahren FE080062\nvor Bezirksgericht X.______ mit einer ungewohnt deutlichen und bildhaften Sprache, unter anderem mit folgenden Aussagen beschrieben:\n\n\"Richtig ist vielmehr, dass die Parteivertreter einfache Verhältnisse und\ngeringfügige bis nicht vorhandene Streitobjekte zum Gegenstand einer\nbeispiellosen Schaumschlägerei machten.\"\n\"Vier Briefe an den Gegenanwalt wegen in der ehelichen Wohnung befindlicher persönlicher Utensilien der bedürftigen Klientin? Man staune!\"\n\"[…] wird aus allen Rohren geschossen, […]\"\n\"Eine Einigung […] wäre durchaus möglich gewesen, wenn die Anwälte, statt den Prozess aufzublasen, gemeinsam an die Vernunft der […]\nParteien appelliert hätten.\"\n\"Auch im Rekursverfahren Schaumschlägerei.\"\n\"[…] in dem im Übrigen von den Parteivertretern ebenfalls sinnlos aufgebauschten Anfechtungsverfahren […]\"\n\"Nicht zuletzt solcher Zumutungen wegen muss man die Rechtssuchenden auf ihre Urteile warten lassen.\"\n\nZudem enthält die Vernehmlassung eine Vielzahl von Aussagen und Werturteilen,\ndie man in einer Stellungnahme eines Gerichts nicht erwarten würde, so z.B.:\n\n\"Würden die Anwälte dafür nach Zeitaufwand entschädigt, erhielten sie\nwohl ein Honorar, das den Wert der Habe ihrer Mandanten überstiege!\"\n\"Vornehmstes Ziel anwaltlicher Betätigung ist allerdings das Gegenteil.\"\n\"Die ausbezahlte Entschädigung ist vielmehr grosszügig.\"\n\"Wo nichts zu holen ist, gibt auch nichts zu streiten.\"\n\"Um den Beschwerdeführer vor seiner Mandantin nicht zu blamieren,\nliess die Einzelrichterin das Gesuch unbehandelt, […]\"\n\"Getretener Quark / wird breit, nicht stark. (Goethe)\"\n-4-\n\n\"Schade, dass diese Verfahren keine Anschlussbeschwerde zulassen!\"\n\nDie Stellungnahme wurde unterzeichnet von der Bezirksrichterin E._____ sowie\nvom juristischen Sekretär F._____, welche auch die angefochtene Verfügung vom\n9. Dezember 2010 erlassen bzw. unterzeichnet haben.\n\n3.2. Jeder Justizbeamte gemäss § 95 GVG kann u.a. abgelehnt werden oder\nselbst den Ausstand verlangen, wenn zwischen ihm und einer Partei Freundschaft\noder Feindschaft besteht (§ 96 Ziff. 3 GVG). Die Feindschaft ist grundsätzlich nur\ndann ein Ablehnungsgrund, wenn sie zwischen Richter und Partei, nicht auch\ndann, wenn sie zwischen Richter und Anwalt besteht (ZR 40 Nr. 118, S. 312).\n\nVorliegend ist der Beschwerdeführer und nicht etwa die vertretene Person Partei,\nweshalb der Ablehnungsgrund der Feindschaft zur Anwendung kommen kann. Zu\nbeachten ist zudem die Generalklausel von § 96 Ziff. 4 GVG.\n\n"}