4.3. Bei der erneuten Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verfahren FE080062 dürfen die Bezirksrichterin E._____ und der Gerichtsschreiber F._____ nicht mitwirken. Nachdem die Verfügung vom 9. Dezember 2010 lediglich im Umfange des abgewiesenen Honoraranspruchs des Beschwerdeführers aufgehoben wird, ist bei der erneuten Festsetzung der Entschädigung, der bereits zugesprochene Betrag nicht zu unterschreiten. Es wird beschlossen: