3.4. Die Äusserungen der Einzelrichterin E._____ und des juristischen Sekretärs F._____ offenbaren gegenüber dem Beschwerdeführer unmissverständlich eine Haltung, die als feindschaftlich bezeichnet werden muss und die das Gericht in dieser Besetzung als unfähig erscheinen lässt, gegenüber dem Beschwerdeführer unvoreingenommen zu urteilen. Aus der zeitlichen Nähe zwischen Erlass der angefochtenen Verfügung (9. Dezember 2010) und Formulierung der besagten Stellungnahme (17. Januar 2011) ist zu schliessen, dass diese feindschaftliche Gesinnung gegenüber dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung klar gegeben war.