Die Stellungnahme wurde unterzeichnet von der Bezirksrichterin E._____ sowie vom juristischen Sekretär F._____, welche auch die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2010 erlassen bzw. unterzeichnet haben. 3.2. Jeder Justizbeamte gemäss § 95 GVG kann u.a. abgelehnt werden oder selbst den Ausstand verlangen, wenn zwischen ihm und einer Partei Freundschaft oder Feindschaft besteht (§ 96 Ziff. 3 GVG). Die Feindschaft ist grundsätzlich nur dann ein Ablehnungsgrund, wenn sie zwischen Richter und Partei, nicht auch dann, wenn sie zwischen Richter und Anwalt besteht (ZR 40 Nr. 118, S. 312).