1.1. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2010 an die Verwaltungskommission des Obergerichts stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Verfügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts X._____ vom 9. Dezember 2010 (Geschäftsnummer FE080062) sei aufzuheben und das Bezirksgericht X.______ sei anzuweisen, ihm als unentgeltlichem Rechtsvertreter im Scheidungsverfahren der Eheleute C._____ und D._____ eine Entschädigung von Fr. 15'432.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, gesamthaft Fr. 16'897.60 auszurichten (act. 1). 1.2. Mit Eingabe vom 3. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2010 ein (act. 3 f.).