{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-02-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB110001_2011-02-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB110001-O1.pdf", "Checksum": "3a7c82809b5831f68f4185a2d9824b66"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB110001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.02.2011 VB110001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung als Rechtsvertreter"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:26", "Checksum": "c2c42419efd9a1fec15ffa282e0a4d75", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.02.2011 VB110001\nRegeste:\nEntschädigung als Rechtsvertreter\n\n3.4. Die Äusserungen der Einzelrichterin E._____ und des juristischen Sekretärs\nF._____ offenbaren gegenüber dem Beschwerdeführer unmissverständlich eine\nHaltung, die als feindschaftlich bezeichnet werden muss und die das Gericht in\ndieser Besetzung als unfähig erscheinen lässt, gegenüber dem Beschwerdeführer\nunvoreingenommen zu urteilen. Aus der zeitlichen Nähe zwischen Erlass der angefochtenen Verfügung (9. Dezember 2010) und Formulierung der besagten Stellungnahme (17. Januar 2011) ist zu schliessen, dass diese feindschaftliche Gesinnung gegenüber dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Erlasses der\nVerfügung klar gegeben war.\n\n3.5. Es ist deshalb festzuhalten, dass im Verfahren um Entschädigung des Beschwerdeführers im Verfahren FE080062 vor dem Bezirksgericht X.______ in Be-\n-5-\n\nzug auf die am Entscheid beteiligte Einzelrichterin und den beteiligten juristischen\nSekretär ein Ablehnungsgrund i.S.v. § 96 Ziff. 3 GVG vorgelegen hat. Zudem liegen Umstände vor, welche diese Personen als befangen i.S.v. § 96 Ziff. 4 GVG\nerscheinen lassen.\n\n4. Beachtung des Ablehnungsgrundes von Amtes wegen\n\n4.1. Liegt gegen einen Justizbeamten ein Ablehnungsgrund vor, so hat er dies\ngemäss § 97 GVG ohne Verzug anzuzeigen. Wird diese Meldepflicht verletzt und\nwird der Ablehnungsgrund erst nach Eröffnung des Entscheids entdeckt, so kann\nder zur Ablehnung Berechtigte die Aufhebung des Entscheids auf dem Rechtsmittelweg verlangen (§ 102 Abs. 2 GVG). Das Ausstandsbegehren kann jedoch nicht\nnur von einer Partei und von jedem Mitglied der Gerichtsabteilung, welcher der\nbetreffende Justizbeamte angehört, gestellt werden (§ 98 GVG); nötigenfalls kann\nauch die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit von Amtes wegen\nden Richter in den Ausstand zwingen, wozu sie nach § 108 GVG berechtigt ist\n(HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz,\nZürich 2002, § 98 N 2).\n\n4.2. Die Verwaltungskommission kann als Aufsichtsbehörde eine Beschwerde\ngegen die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes\nnur dann gutheissen, wenn die Entschädigung offensichtlich gesetzeswidrig oder\nin Überschreitung des Ermessens angesetzt wurde (HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 24\nm.w.H.). Die Verwaltungskommission könnte den vorliegend angefochtenen Entscheid also nicht frei überprüfen. Sie muss sich deshalb umso mehr darauf verlassen können, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid unvoreingenommen vorgegangen ist und sich ausschliesslich von sachlichen Argumenten hat leiten lassen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme lassen\neinen gegenteiligen Schluss zu und rechtfertigen ein Einschreiten von Amtes wegen. In der Stellungnahme wird der gebotene Ton, der auch von den Gerichten\nerwartet werden darf (§ 50 ZPO/ZH), konsequent missachtet.\n-6-\n\nDie Verwaltungskommission sieht sich im vorliegenden Fall als Aufsichtsbehörde gestützt auf vorstehende Erwägungen deshalb gezwungen, den bei der\nFestlegung der Entschädigung des Beschwerdeführers vorliegenden Ablehnungsgrund von Amtes wegen zu beachten. Die Verfügung vom 9. Dezember\n2010 ist deshalb im Umfange des abgewiesenen Honoraranspruchs des Beschwerdeführers aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung\nzurückzuweisen. Der Endentscheid im Scheidungsverfahren der Eheleute\nC._____ und D._____ vom 21. Juli 2010 ist davon nicht betroffen.\n\n4.3. Bei der erneuten Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers\nals unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verfahren FE080062 dürfen die Bezirksrichterin E._____ und der Gerichtsschreiber F._____ nicht mitwirken. Nachdem die\nVerfügung vom 9. Dezember 2010 lediglich im Umfange des abgewiesenen Honoraranspruchs des Beschwerdeführers aufgehoben wird, ist bei der erneuten\nFestsetzung der Entschädigung, der bereits zugesprochene Betrag nicht zu unterschreiten.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Die Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts X.______ vom 9. Dezember 2010 im Verfahren FE080062 wird im Umfange des abgewiesenen\nHonoraranspruchs von Rechtsanwalt lic. iur. A._____ aufgehoben und das\nVerfahren bezüglich der Festsetzung seiner Entschädigung zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Bezirksgerichtskasse X.______\neine Parteientschädigung im Umfange von Fr. 500.00 ausgerichtet.\n\n4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich\ngegen Empfangsschein mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin unter Zusendung der Akten des Verfahrens FE080062 sowie des obergerichtlichen Verfahrens VB110001-O.\n-7-\n\n5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDer Stellvertreter des Generalsekretärs:\n\nlic. iur. L. Huber\n\nversandt am:\n"}