{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-02-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB110001_2011-02-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB110001-O1.pdf", "Checksum": "3a7c82809b5831f68f4185a2d9824b66"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB110001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.02.2011 VB110001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung als Rechtsvertreter"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:26", "Checksum": "c2c42419efd9a1fec15ffa282e0a4d75", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.02.2011 VB110001\nRegeste:\nEntschädigung als Rechtsvertreter\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: VB110001-O/U\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichter lic. iur. M. Burger\nund Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs lic. iur. Lukas Huber\n\nBeschluss vom 18. Februar 2011\n\nin Sachen\n\nA._____, Rechtsanwalt,\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nBezirksgericht X._____,\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend Beschwerde gegen die Entschädigung als Rechtsvertreter von\nC._____ im Verfahren FE080062 in Sachen Eheleute C._____ und D._____\nbetreffend Ehescheidung; Verfügung vom 9. Dezember 2010\n-2-\n\nErwägungen:\n\n1. Ausgangslage\n\n1.1. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2010 an die Verwaltungskommission des\nObergerichts stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Verfügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts X._____ vom 9. Dezember 2010 (Geschäftsnummer FE080062) sei aufzuheben und das Bezirksgericht\nX.______ sei anzuweisen, ihm als unentgeltlichem Rechtsvertreter im Scheidungsverfahren der Eheleute C._____ und D._____ eine Entschädigung von\nFr. 15'432.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, gesamthaft Fr. 16'897.60\nauszurichten (act. 1).\n\n1.2. Mit Eingabe vom 3. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie\nder angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2010 ein (act. 3 f.).\n\n1.3. Mit Verfügung vom 4. Januar 2011 wurde ein Doppel der Beschwerdeschrift\nder Beschwerdegegnerin zugestellt zur Einsendung der Akten und zur schriftlichen Beantwortung innert zehn Tagen (act. 5).\n\n1.4. Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung\nund stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7).\n\n1.5. Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 stellte der Obergerichtspräsident die\nVernehmlassung der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu und entschuldigte sich namens der Zürcher Rechtspflege für den in der Vernehmlassung\nangeschlagenen, ungebührlichen Ton (act. 9).\n\n2. Anwendbares Prozessrecht\n\nSeit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessord-\n-3-\n\nnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)\nweiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar\n(Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung\ndes Entscheids in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO), vorliegend also das bisherige\nVerfahrensrecht (ZPO/ZH und GVG).\n\n3. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin als Ablehnungsgrund\n\n3.1. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme das Verhalten des Beschwerdeführers und seines Gegenanwalts im Scheidungsverfahren FE080062\nvor Bezirksgericht X.______ mit einer ungewohnt deutlichen und bildhaften Sprache, unter anderem mit folgenden Aussagen beschrieben:\n\n\"Tant de bruit pour une omelette!\"\n\"Die letzten Quisquilien mussten zum Aufblasen des Prozesses herhalten.\"\n\"Es wurden Anträge gestellt, ob derer man nur den Kopf schütteln\nkann.\"\n\"Die Parteivertreter haben mit wenig Substanz eine üble Schaumschlägerei veranstaltet.\"\n\"Dem Beschwerdeführer ging es darum, den Komplex Eheleute\nC._____ und D._____ so gründlich wie möglich auszulutschen, um ein\nmaximales Honorar herauszuholen.\"\n\"Die Parteivertreter schossen aus allen Rohren aufeinander […]\"\n\"[…] muss er sich fragen, ob die Anwälte in den Prozessen Theater gespielt haben.\"\n\nZudem enthält die Vernehmlassung eine Vielzahl von Werturteilen, die man in einer Stellungnahme eines Gerichts nicht erwarten würde, so z.B.:\n\n\"Die zugesprochene Entschädigung war nicht nur angemessen, sondern grosszügig.\"\n\"Wozu braucht es Anwälte, um über ein Besuchsrecht zu streiten?\nDass hierin eine Einigung zustande kam, ist wohl das Wenigste, was\nman erwarten durfte.\"\n\"Das uneinsichtige Verhalten der Parteien, angeheizt durch ihre Vertreter, hat den Prozess zur Schwarte gemacht.\"\n-4-\n\nDie Stellungnahme wurde unterzeichnet von der Bezirksrichterin E._____ sowie\nvom juristischen Sekretär F._____, welche auch die angefochtene Verfügung vom\n9. Dezember 2010 erlassen bzw. unterzeichnet haben.\n\n3.2. Jeder Justizbeamte gemäss § 95 GVG kann u.a. abgelehnt werden oder\nselbst den Ausstand verlangen, wenn zwischen ihm und einer Partei Freundschaft\noder Feindschaft besteht (§ 96 Ziff. 3 GVG). Die Feindschaft ist grundsätzlich nur\ndann ein Ablehnungsgrund, wenn sie zwischen Richter und Partei, nicht auch\ndann, wenn sie zwischen Richter und Anwalt besteht (ZR 40 Nr. 118, S. 312).\n\nVorliegend ist der Beschwerdeführer und nicht etwa die vertretene Person Partei,\nweshalb der Ablehnungsgrund der Feindschaft zur Anwendung kommen kann. Zu\nbeachten ist zudem die Generalklausel von § 96 Ziff. 4 GVG.\n\n3.3. Die Beurteilung eines Ablehnungsgrundes liegt im freien, pflichtgemässen\nErmessen der erkennenden Behörde. Zu entscheiden ist, ob es unter den konkreten Umständen Anlass zu objektiv berechtigtem Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Justizbeamten gibt. Massgebend ist, ob bestimmte Umstände vorliegen, die auch in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu wecken (BGE 115 V 263 mit Hinweisen; Pra. 1989 Nr. 221 S. 769).\n\n"}