Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'364.60. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 8. August 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Vogel versandt am: