Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. V. Entsprechend seinem Unterliegen sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 109 Abs. 3 GVG/ZH i.V.m. § 64 Abs. 2 ZPO/ZH; § 14 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April - 12 - 2007; vgl. ferner § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.