9. Aufgrund der vorliegenden Akten ist nicht zu übersehen, dass die zustande gekommene güterrechtliche Vereinbarung das Ergebnis eines überdurchschnittlichen aussergerichtlichen Arbeitseinsatzes (auch) des Beschwerdeführers war. Dies wurde vom Beschwerdegegner denn auch ausdrücklich anerkannt, indem eine Entschädigung von Fr. 12'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt wurde. Im Sinne einer Kontrollrechnung ergibt sich, dass ihm 60 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von Fr. 200.– entschädigt wurden, was im Quervergleich zu ähnlichen Fällen ausserordentlich hoch, dem konkreten Fall aber angemessen erscheint.