c) Zahlreiche Positionen im Leistungsnachweis des Beschwerdeführers sind ungenügend spezifiziert (vgl. § 17 Abs. 1 aAnwGebV). Umschreibungen wie "div. Abkl.", "div. Tel.", "Div." wie auch Zusammenfassungen von bis zu 300 Minu- - 11 -