schränken und sich stattdessen für die Entgegennahme von Instruktionen vornehmlich an den gesetzlichen Vertreter, den Beistand, zu halten. Indem sich der Beschwerdeführer trotzdem weiterhin oft für längere Besprechungen ins Pflegeheim G._____ nach H._____ begab (insgesamt noch 16 mal), betrieb er über weite Strecken unnötigen Zeitaufwand. 8.3. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei jede geltend gemachte Position ausgewiesen und es sei nicht einfach zu viel "aufgeschrieben" worden (Urk. 1 S. 3, Ziff. 12), ist ihm Folgendes entgegen zu halten: