Dies zeigt, dass sich der Beschwerdeführer zu lange an seinen verbeiständeten Mandanten hielt, anstatt sich dessen Anweisungen ein Stück weit zu verweigern. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer (der B._____ immerhin seit September 2008 vertreten hatte) weitgehend im Bild darüber war, welche subjektiven Ziele sein Mandant verfolgte und welche Erfolgsaussichten diese hatten. In dieser Situation oblag es ihm, den Anliegen seines Mandanten zwar Rechnung zu tragen, die direkten Besprechungen mit dem offenbar teilweise urteilsunfähigen Mandanten (vgl. Urk. 7/106/5) aber auf ein Minimum zu be- - 10 -