Nachdem aber bereits vor der Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsvertreter ein Prozessbeistand und damit ein gesetzlicher Vertreter eingesetzt worden war, ging es alsdann um die Wahrnehmung von objektivierten Interessen, hinter welche die subjektiven Interessen des Mandanten gewissermassen zurücktraten. Von den im Leistungsnachweis aufgeführten 126.75 Stunden betreffen 82.75 Stunden einen Zeitraum, als B._____ bereits prozessverbeiständet war. Dies zeigt, dass sich der Beschwerdeführer zu lange an seinen verbeiständeten Mandanten hielt, anstatt sich dessen Anweisungen ein Stück weit zu verweigern.