__ besondere Anforderungen an die Mandatsbetreuung stellte (so auch die Vorinstanz in Urk. 5 S. 2). Der Kontakt mit dem Mandanten ist gewiss erschwert, wenn sich dessen psychischer Gesundheitszustand stetig verschlechtert. Schwankungen der Tagesform (beim Mandanten) dürften die Zusammenarbeit zusätzlich erschwert haben. All dies ist beim Zeitaufwand angemessen zu berücksichtigen.