8.1. In Bezug auf den Zeitaufwand, dem dritten Bemessungsfaktor, führt der Beschwerdeführer aus, es stimme, dass sein Mandant das Verfahren anfänglich torpediert habe, indem er nicht auf Vergleichsvorschläge habe eingehen wollen. Dieses Verhalten könne aber nicht ihm als Anwalt angelastet werden (Urk. 1 S. 2, Ziff. 6). Zudem sei er von seinem Mandanten 'x-fach' zu Besprechungen an dessen Wohnadresse aufgeboten worden, wobei er bei weitem nicht jedem Aufgebot gefolgt sei. Trotz der Aufgebote sei eine Besprechung dann oft nicht mög- -9-