Am 26. Februar 2010 setzte die Vorinstanz erneut Frist zur Beweisantretung an (Urk. 6/10), nachdem dem Beklagten nunmehr nebst seinem Rechtsvertreter (dem Beschwerdeführer) auch noch ein Prozessbeistand zur Seite stand. Darauf intensivierten die Parteien ihre Verhandlungen wieder, und es gelang ihnen schliesslich, während einer neuerlichen, mehrmals verlängerten Verfahrenssistierung (Urk. 6/18, 6/22, 6/27, 6/30), eine aussergerichtliche Einigung zu finden, die zuletzt auch die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde fand (Urk. 6/34 und 6/35). Als Hauptschwierigkeit des Falles dürften sich die unübersichtlichen finanziellen Verhältnisse der Eheleute B._____ und C.__