Die Verhandlungen gerieten indes – u. a. wegen gesundheitlicher Probleme seitens B._____ – ins Stocken (Urk. 7/105 und 7/106/5). Wie bereits erwähnt wurde dann (auf Antrag beider Parteien, Urk. 6/109 und 6/113) die Ehe mit Urteil vom 22. Juni 2009 geschieden und die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren verwiesen (Urk. 7/115). Am 26. Februar 2010 setzte die Vorinstanz erneut Frist zur Beweisantretung an (Urk. 6/10), nachdem dem Beklagten nunmehr nebst seinem Rechtsvertreter (dem Beschwerdeführer) auch noch ein Prozessbeistand zur Seite stand.