standen die Parteien noch im Ehescheidungsprozess. Das Hauptverfahren war bereits geschlossen. Strittig waren einzig noch Fragen, die mit dem Güterrecht im Zusammenhang standen. Am 25. März 2009 erging die Beweisauflageverfügung (Urk. 7/100). Beweisthema waren verschiedene Darlehen bzw. Schenkungen an Familienmitglieder, die Motive deren Gewährung sowie ferner eine Anzahlung für eine Stockwerkeigentumswohnung. Die Beweisauflage scheint eine gewisse Dynamik in die Vergleichsbemühungen gebracht zu haben. Die Verhandlungen gerieten indes – u. a. wegen gesundheitlicher Probleme seitens B._____ – ins Stocken (Urk. 7/105 und 7/106/5).