ters im vorliegenden, speziellen Fall nicht ausgehend von einer Grundgebühr festzusetzen, denn eine eigentliche Grundgebühr ist mangels Erfüllens des Kriteriums von § 6 Abs. 1 aAnwGebV (Erstattung der Klageantwort) nicht 'verdient'. Freilich finden die allgemeinen Bemessungskriterien der Entschädigung aber gleichwohl Anwendung (vgl. auch § 2 Abs. 2 aAnwGebV).