Als Ehescheidungsprozess (bzw. eng damit verwandtem Prozess) richtet sich die Grundgebühr nach der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand; sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 aAnwGebV). Die Grundgebühr deckt damit ein gewisses 'Schwankungsmass' an Verantwortung, Schwierigkeit und Zeitaufwand ab. Liegen diese Kriterien in besonderem Mass verstärkt bzw. abgeschwächt vor, kann die Gebühr erhöht oder ermässigt werden. Wie die Vorinstanz richtig festhielt (Urk. 2 S. 2, Mitte; a. M. offenbar der Beschwerdeführer: Urk. 1 S. 4, 2. Abs.), ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertre-