Die Frage nach der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von § 87 ZPO/ZH kann vorliegend aber ohnehin offen bleiben, steht doch fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden ist (Urk. 6/27) – seine Bestellung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Einzugehen sein wird aber darauf, welchen Einfluss die gemeinsame Interessenvertretung auf die konkrete Mandatsführung des unentgeltlichen Rechtsvertreters und letztlich auf den Umfang seiner Entschädigung hatte (vgl. E. IV 8.2 hinten).