__ sei "zur gehörigen Führung desselben [Verfahrens] offensichtlich auf einen Vertreter angewiesen" (Urk. 6/27 S. 2). Dass dem wirklich so war, erscheint angesichts des fortgeschrittenen Prozessstadiums und vor allem der inzwischen erfolgten vormundschaftlichen Prozessverbeiständung durch einen Anwalt mitnichten offensichtlich, wenn auch unter bestimmten Umständen denkbar.