3. Aus den Prozessakten lässt sich nicht erschliessen, aus welchen Gründen B._____, dem wie erwähnt am 12. Januar 2010 ein Anwalt als Prozessbeistand für den Güterrechtsprozess beigegeben worden war (Urk. 6/7 und 6/29/8), am 12. Juli 2010 überhaupt noch eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im selben Prozess bedurfte. Bei der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung führte der Vorderrichter zwar aus, B._____ sei "zur gehörigen Führung desselben [Verfahrens] offensichtlich auf einen Vertreter angewiesen" (Urk. 6/27 S. 2).