Wissen und Gewissen zu führen (Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, hrsg. vom Verein Zürcherischer Rechtsanwälte, Zürich 1988, S. 51). Der Anwalt hat diese Aufträge somit mit der gleichen Sorgfalt zu behandeln wie andere Aufträge (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 147; Art. 12 lit. a BGFA). Der Beschwerdeführer war demnach verpflichtet, die Interessen von B._____ im Güterrechtsprozess sorgfältig zu wahren. Ebenfalls zur sorgfältigen Wahrung der Interessen von B._____ verpflichtet war ab Januar 2010 auch dessen bereits genannter Prozessbeistand, Rechtsanwalt E._____ (vgl. Urk. 6/7, Art. 426 ZGB).