dessen untersteht das Rechtsverhältnis zwischen dem Anwalt und dem unentgeltlich Vertretenen dem Privatrecht. Es qualifiziert sich als einfacher Auftrag (Art. 394 ff. OR), womit der Anwalt für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes haftet (Art. 398 Abs. 2 OR). In der Berufspflicht des Art. 12 lit. g BGFA, im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen, ist die Pflicht mitenthalten, solche Mandate nach bestem -6-