2. Die Bestellung eines Anwalts zum unentgeltlichen Rechtsvertreter stellt eine Verfügung dar, die zwischen Anwalt und Staat ein besonderes öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis begründet. Aus diesem leitet sich die Pflicht des Anwalts ab, sich der Partei zur Verfügung zu halten und mit ihr ein Auftragsverhältnis einzugehen (Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 192, mit Hinweisen; Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A, Zürich 2011, Art. 12 N 144). Ungeachtet dessen untersteht das Rechtsverhältnis zwischen dem Anwalt und dem unentgeltlich Vertretenen dem Privatrecht.