Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG/ZH kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde steht auch gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters offen (Hauser/ Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes, Zürich 2002, N 24 zu § 108 GVG; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 11 zu § 89 ZPO/ZH und N 26 zu § 271 ZPO/ZH, N 6b Anhang II/zu § 108 GVG).