"Die von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beklagten sei angemessen zu erhöhen, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz." 4. Die Beschwerdeantwort der Vorinstanz datiert vom 16. Dezember 2010 ging am 21. Dezember 2010 hier ein (Urk. 5). II.