Der Vorderrichter erachtete den Zeitaufwand als unangemessen hoch. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 kürzte er das Honorar auf Fr. 12'000.– und setzte die Entschädigung unter Vergütung der Barauslagen (Fr. 762.90) auf total Fr. 13'732.90 (inkl. 7,6% Mehrwertsteuer) fest. Unter Berücksichtigung der geleisteten Akontozahlung von Fr. 5'000.– resultierte damit ein Ausstand von noch Fr. 8'732.90 (Urk. 6/42 = Urk. 2). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig, mit Eingabe vom 10. Dezember 2010, Beschwerde bei der Verwaltungskommission. Er beantragt was folgt (Urk. 1 S. 1): -4-