2. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 an die Vorinstanz machte der Beschwerdeführer insgesamt einen Zeitaufwand von 126.75 Stunden sowie Auslagen von Fr. 762.90 geltend, was zu einem Rechnungstotal von Fr. 23'098.55 (inkl. 7,6% Mehrwertsteuer) führte (Urk. 6/40 und 6/41).