Als der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juli 2010 auf sein bereits gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 7/105) zurückkam und um eine Akontozahlung von Fr. 21'924.45 (inkl. Mehrwertsteuer) ersuchte (Urk. 6/24-26), bewilligte der Einzelrichter mit Verfügung vom 12. Juli 2010 B._____ die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm in der Person des Beschwerdeführers einen unentgeltlichen Rechtsvertreter, beides mit Wirkung ab 1. Februar 2009 (Urk. 6/27). Gleichzeitig sprach der Einzelrichter dem Beschwerdeführer für seine bisherigen Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter (unter Hinweis auf die Anwaltsgebührenverordnung) eine Akonto-