in der angestrebten güterrechtlichen Auseinandersetzung zu wahren, die notwendigen Schritte einzuleiten, nötigenfalls Klage zu erheben, unserer Behörde [Vormundschaftsbehörde F._____] allfällige Zustimmungen (ZGB 421) rechtzeitig zu beantragen, sooft als nötig zu berichten[,] allenfalls spätestens per 30.09.2010 Zwischenbericht zu erstatten." Von dieser Prozessbeistandschaft erhielt die Vorinstanz spätestens am 5. Februar 2010 Kenntnis, der Beschwerdeführer schon vorher (vgl. Urk. 6/6). -3-