{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-08-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB100040_2011-08-08.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB100040-O1.pdf", "Checksum": "86e2c72f907cf91e9ba1bd9022d70421"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB100040"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 08.08.2011 VB100040"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 23:05:30", "Checksum": "9c481ee0963dc35a4d93d2a59704e8cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 08.08.2011 VB100040\nRegeste:\nEntschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter\n\n 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung zwar möglicherweise nicht den tatsächlichen, jedoch den\nnotwendigen Aufwand des Beschwerdeführers angemessen deckt, was allein\nmassgeblich ist. Abgesehen davon muss sich der Rechtsvertreter bei der Übernahme eines unentgeltlichen Mandates bewusst sein, dass er sich damit auch auf\ndas System der Pauschalentschädigung einlässt, welchem in der Beurteilung des\nEinzelfalles eine gewisse Unschärfe immanent ist und das zum Zwecke hat, die\nRechtsanwälte zur effizienten Prozessführung anzuhalten (Beschluss der Verwaltungskommission vom 5. Juni 2009 [VB090010]).\n\nAus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.\n\nV.\n\nEntsprechend seinem Unterliegen sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 109 Abs. 3 GVG/ZH i.V.m. § 64 Abs. 2 ZPO/ZH;\n§ 14 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April\n- 12 -\n\n2007; vgl. ferner § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010).\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.\n\n4. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nDies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'364.60. Die Beschwerde\nhat keine aufschiebende Wirkung.\n\nZürich, 8. August 2011\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\nlic. iur. K. Vogel\n\nversandt am:\n"}