{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-08-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB100040_2011-08-08.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB100040-O1.pdf", "Checksum": "86e2c72f907cf91e9ba1bd9022d70421"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB100040"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 08.08.2011 VB100040"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 23:05:30", "Checksum": "9c481ee0963dc35a4d93d2a59704e8cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 08.08.2011 VB100040\nRegeste:\nEntschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter\n\n 8.2. Es liegt auf der Hand, dass es für eine effiziente Mandatsführung in\nhohem Masse auf die Persönlichkeit des Mandanten ankommt. Dessen intellektuelle Fähigkeiten sind naturgemäss von erheblicher Bedeutung, und es hängt viel\ndavon ab, ob der Mandant vernünftige, erreichbare Ziele verfolgt. Wichtig ist auch,\ndass der Mandant Termine einhält und dass er die Zeit des Anwaltes nicht mit\nunnötigen Arbeiten und Besprechungen in Anspruch nimmt. Es bestehen vorliegend keine Zweifel daran, dass die Person von B._____ besondere Anforderungen an die Mandatsbetreuung stellte (so auch die Vorinstanz in Urk. 5 S. 2). Der\nKontakt mit dem Mandanten ist gewiss erschwert, wenn sich dessen psychischer\nGesundheitszustand stetig verschlechtert. Schwankungen der Tagesform (beim\nMandanten) dürften die Zusammenarbeit zusätzlich erschwert haben. All dies ist\nbeim Zeitaufwand angemessen zu berücksichtigen.\n\nNachdem aber bereits vor der Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsvertreter ein Prozessbeistand und damit ein gesetzlicher Vertreter eingesetzt worden\nwar, ging es alsdann um die Wahrnehmung von objektivierten Interessen, hinter\nwelche die subjektiven Interessen des Mandanten gewissermassen zurücktraten.\nVon den im Leistungsnachweis aufgeführten 126.75 Stunden betreffen 82.75\nStunden einen Zeitraum, als B._____ bereits prozessverbeiständet war. Dies\nzeigt, dass sich der Beschwerdeführer zu lange an seinen verbeiständeten Mandanten hielt, anstatt sich dessen Anweisungen ein Stück weit zu verweigern. Es\nkann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer (der B._____ immerhin seit September 2008 vertreten hatte) weitgehend im Bild darüber war,\nwelche subjektiven Ziele sein Mandant verfolgte und welche Erfolgsaussichten\ndiese hatten. In dieser Situation oblag es ihm, den Anliegen seines Mandanten\nzwar Rechnung zu tragen, die direkten Besprechungen mit dem offenbar teilweise\nurteilsunfähigen Mandanten (vgl. Urk. 7/106/5) aber auf ein Minimum zu be-\n- 10 -\n\nschränken und sich stattdessen für die Entgegennahme von Instruktionen vornehmlich an den gesetzlichen Vertreter, den Beistand, zu halten. Indem sich der\nBeschwerdeführer trotzdem weiterhin oft für längere Besprechungen ins Pflegeheim G._____ nach H._____ begab (insgesamt noch 16 mal), betrieb er über weite Strecken unnötigen Zeitaufwand.\n\n8.3. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei jede\ngeltend gemachte Position ausgewiesen und es sei nicht einfach zu viel \"aufgeschrieben\" worden (Urk. 1 S. 3, Ziff. 12), ist ihm Folgendes entgegen zu halten:\n\nDie Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Zivilprozess hat\nseit dem 1. Januar 2007 ausschliesslich nach dem massgeblichen Tarifrahmen\nund in Anwendung der erwähnten Bemessungskriterien zu erfolgen, d. h. ist anders als in der Strafuntersuchung nicht Zeitaufwandentschädigung. Deshalb ist\ndas Gericht u. a. nicht verpflichtet, einzelne Aufwand-Positionen der spezifizierten\nAufstellung zur Honorarnote zu überprüfen und zu begründen, weshalb sie nicht\nanerkannt würden. Dieser Zeitrapport dient dem Gericht lediglich als Richtlinie bei\nder Einordnung des Prozesses innerhalb des Tarifrahmens sowie zur Bemessung\nder allfällig geschuldeten prozentualen Zuschläge zur Grundgebühr. Ein direkter\nRückschluss vom tatsächlichen Zeitaufwand auf den Stundenansatz findet daher\nin der Anwaltsverordnung keine Rechtsgrundlage.\n\nDies vorangestellt drängen sich zum Leistungsnachweis des Beschwerdeführers folgende Bemerkungen auf:\n\na) Sekretariatsarbeiten wie \"Dossier eröffnen, bearbeiten, archivieren\"\n(1. Februar 2009), blosse Fristerstreckungsgesuche (8. Juni 2009 [Urk. 7/112],\n30. März 2010 [Urk. 6/15]), \"Nachbearbeitung\" (20. Oktober 2010) gelten grundsätzlich als in der Vergütung des unentgeltlichen Rechtsvertreters inbegriffen.\n\nb) Die Entschädigung für Fahrspesen beträgt nach ständiger Praxis nicht\nFr. 1.– pro Kilometer, sondern Fr. –.70.\n\nc) Zahlreiche Positionen im Leistungsnachweis des Beschwerdeführers\nsind ungenügend spezifiziert (vgl. § 17 Abs. 1 aAnwGebV). Umschreibungen wie\n\"div. Abkl.\", \"div. Tel.\", \"Div.\" wie auch Zusammenfassungen von bis zu 300 Minu-\n- 11 -\n\nten in einer einzigen Zeile lassen keine zureichende Überprüfung auf Angemessenheit und Fallbezogenheit zu. Eine angemessene Überprüfbarkeit muss aber\nverlangt werden – letztlich auch im Interesse der vertretenen Partei, die gestützt\nauf § 92 ZPO/ZH zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet\nwerden kann. Der Bedarf einer genauen Spezifikation besteht hier umso mehr, als\nder Beschwerdeführer einen ungewöhnlich hohen Zeitaufwand geltend macht.\n\n9. Aufgrund der vorliegenden Akten ist nicht zu übersehen, dass die zustande gekommene güterrechtliche Vereinbarung das Ergebnis eines überdurchschnittlichen aussergerichtlichen Arbeitseinsatzes (auch) des Beschwerdeführers\nwar. Dies wurde vom Beschwerdegegner denn auch ausdrücklich anerkannt, indem eine Entschädigung von Fr. 12'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt\nwurde. Im Sinne einer Kontrollrechnung ergibt sich, dass ihm 60 Arbeitsstunden\nzu einem Stundensatz von Fr. 200.– entschädigt wurden, was im Quervergleich\nzu ähnlichen Fällen ausserordentlich hoch, dem konkreten Fall aber angemessen\nerscheint.\n\n"}