{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-08-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB100040_2011-08-08.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB100040-O1.pdf", "Checksum": "86e2c72f907cf91e9ba1bd9022d70421"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB100040"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 08.08.2011 VB100040"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 23:05:30", "Checksum": "9c481ee0963dc35a4d93d2a59704e8cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 08.08.2011 VB100040\nRegeste:\nEntschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter\n\n Als Ehescheidungsprozess (bzw. eng damit verwandtem Prozess) richtet\nsich die Grundgebühr nach der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und\ndem notwendigen Zeitaufwand; sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis\nFr. 16'000.– (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 aAnwGebV). Die Grundgebühr deckt damit ein gewisses 'Schwankungsmass' an Verantwortung, Schwierigkeit und Zeitaufwand ab. Liegen diese Kriterien in besonderem Mass verstärkt\nbzw. abgeschwächt vor, kann die Gebühr erhöht oder ermässigt werden. Wie die\nVorinstanz richtig festhielt (Urk. 2 S. 2, Mitte; a. M. offenbar der Beschwerdeführer: Urk. 1 S. 4, 2. Abs.), ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im vorliegenden, speziellen Fall nicht ausgehend von einer Grundgebühr\nfestzusetzen, denn eine eigentliche Grundgebühr ist mangels Erfüllens des Kriteriums von § 6 Abs. 1 aAnwGebV (Erstattung der Klageantwort) nicht 'verdient'.\nFreilich finden die allgemeinen Bemessungskriterien der Entschädigung aber\ngleichwohl Anwendung (vgl. auch § 2 Abs. 2 aAnwGebV).\n\n5. Dem Prozessgericht steht bei der konkreten Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters ein beträchtlicher Ermessensspielraum zu.\nDie Verwaltungskommission greift nach ständiger Praxis gestützt auf eine Beschwerde nach §§ 108 ff. GVG/ZH nur ein, wenn sich die Entschädigung als offensichtlich verfassungs- oder verordnungswidrig erweist oder in Überschreitung\ndes Ermessens festgesetzt wurde (Hauser/Schweri, a.a.O., N 24 zu § 108\nGVG/ZH).\n\n6. Von einer besonders hohen Verantwortung ist in eherechtlichen Prozessen beispielsweise dann auszugehen, wenn Kinderbelange strittig sind. Vorliegend ging es 'nur' um finanzielle Interessen. Allerdings standen die Parteien im\nStreit über die Verwendung von relativ hohen Geldbeträgen, weshalb die finanzielle Existenz von B._____ ernsthaft bedroht war. Zudem ging es um den Verbleib\nin der ehelichen Liegenschaft, was für B._____ fraglos von hohem emotionalen\nWert ist. Insofern kann von einer leicht erhöhten Verantwortung ausgegangen\nwerden.\n\n7. Zur Schwierigkeit des Falles lässt sich den Prozessakten Folgendes\nentnehmen: Bei Beginn der unentgeltlichen Rechtsvertretung (1. Februar 2009)\n-8-\n\nstanden die Parteien noch im Ehescheidungsprozess. Das Hauptverfahren war\nbereits geschlossen. Strittig waren einzig noch Fragen, die mit dem Güterrecht im\nZusammenhang standen. Am 25. März 2009 erging die Beweisauflageverfügung\n(Urk. 7/100). Beweisthema waren verschiedene Darlehen bzw. Schenkungen an\nFamilienmitglieder, die Motive deren Gewährung sowie ferner eine Anzahlung für\neine Stockwerkeigentumswohnung. Die Beweisauflage scheint eine gewisse Dynamik in die Vergleichsbemühungen gebracht zu haben. Die Verhandlungen gerieten indes – u. a. wegen gesundheitlicher Probleme seitens B._____ – ins Stocken (Urk. 7/105 und 7/106/5). Wie bereits erwähnt wurde dann (auf Antrag beider Parteien, Urk. 6/109 und 6/113) die Ehe mit Urteil vom 22. Juni 2009 geschieden und die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren verwiesen (Urk. 7/115). Am 26. Februar 2010 setzte die Vorinstanz erneut Frist zur\nBeweisantretung an (Urk. 6/10), nachdem dem Beklagten nunmehr nebst seinem\nRechtsvertreter (dem Beschwerdeführer) auch noch ein Prozessbeistand zur Seite stand. Darauf intensivierten die Parteien ihre Verhandlungen wieder, und es\ngelang ihnen schliesslich, während einer neuerlichen, mehrmals verlängerten Verfahrenssistierung (Urk. 6/18, 6/22, 6/27, 6/30), eine aussergerichtliche Einigung\nzu finden, die zuletzt auch die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde fand\n(Urk. 6/34 und 6/35). Als Hauptschwierigkeit des Falles dürften sich die unübersichtlichen finanziellen Verhältnisse der Eheleute B._____ und C._____ gepaart\nmit den persönlichen Umständen des gesundheitlich angeschlagenen B._____s\nerwiesen haben, der nicht auf Vergleichsvorschläge eingehen wollte. Es ging somit vor allem um das Abschätzen von Beweisrisiken sowie um Geschick im Klientenkontakt. Übermässige Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur haben sich jedoch nicht geboten.\n\n8.1. In Bezug auf den Zeitaufwand, dem dritten Bemessungsfaktor, führt\nder Beschwerdeführer aus, es stimme, dass sein Mandant das Verfahren anfänglich torpediert habe, indem er nicht auf Vergleichsvorschläge habe eingehen wollen. Dieses Verhalten könne aber nicht ihm als Anwalt angelastet werden (Urk. 1\nS. 2, Ziff. 6). Zudem sei er von seinem Mandanten 'x-fach' zu Besprechungen an\ndessen Wohnadresse aufgeboten worden, wobei er bei weitem nicht jedem Aufgebot gefolgt sei. Trotz der Aufgebote sei eine Besprechung dann oft nicht mög-\n-9-\n\nlich gewesen, da B._____ wieder eingeschlafen sei. Ausserdem habe dieser immer wieder telefonischen Kontakt zum Beschwerdeführer aufgenommen –\nmanchmal 'x-fach' am selben Tag – wobei er immer wieder dieselben Fragen/Forderungen gestellt habe (Urk. 1 S. 3, Ziff. 10). Sodann sei auf die 'intensive Zusammenarbeit' mit der Gegenanwältin hinzuweisen (Urk. 1 S. 3, Ziff. 11).\n\n"}