{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-08-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB100040_2011-08-08.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB100040-O1.pdf", "Checksum": "86e2c72f907cf91e9ba1bd9022d70421"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB100040"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 08.08.2011 VB100040"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 23:05:30", "Checksum": "9c481ee0963dc35a4d93d2a59704e8cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 08.08.2011 VB100040\nRegeste:\nEntschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter\n\n Dasselbe gilt für die Anwaltungsgebühren: Am 1. Januar 2011 ist zwar die\nneue Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in Kraft getreten (AnwGebV; LS 215.3); in der vorliegenden Angelegenheit ist indes noch die\nVerordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006\n(aAnwGebV) anwendbar (§ 25 AnwGebV).\n\nIII.\n\nNach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG/ZH kann wegen Rechtsverweigerung und\nRechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen\nvon Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde\ngeführt werden. Die Beschwerde steht auch gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters offen (Hauser/\nSchweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes, Zürich\n2002, N 24 zu § 108 GVG; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen\nZivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 11 zu § 89 ZPO/ZH und N 26 zu § 271\nZPO/ZH, N 6b Anhang II/zu § 108 GVG). Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG); es hat die Rechtsprechung in Justiz-\n-5-\n\nverwaltungssachen der Verwaltungskommission übertragen (§ 21 Abs. 1 lit. a in\nVerbindung mit § 19 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 22. Juni 2005 bzw. § 18 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 16 Abs. 3 der seit\n1. Januar 2011 in Kraft stehenden Fassung vom 3. November 2010 derselben\nVerordnung [LS 212.51]).\n\nIV.\n\n1. Es entspricht konstanter Lehre und Rechtsprechung, dass ein unentgeltlicher Rechtsvertreter vom Zeitpunkt an zu bestellen ist, in welchem der Antrag\ndem Gericht eingereicht worden ist (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, 11 N 72; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 90 N 2;\nZR 72 Nr. 19 = SJZ 1973 Nr. 112; SJZ 1977 Nr. 70; BGE 121 I 321 und 122 I\n208). Vorliegend ging der Antrag am 5. Mai 2009 beim Gericht ein (Urk. 7/105).\nEine rückwirkende Bestellung des Beschwerdeführers zum unentgeltlichen\nRechtsvertreter – wie hier bereits ab 1. Februar 2009 – wäre deshalb eigentlich\nausser Betracht gefallen. Dieses Entgegenkommen der Vorinstanz ist allerdings\nnicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.\n\n2. Die Bestellung eines Anwalts zum unentgeltlichen Rechtsvertreter stellt\neine Verfügung dar, die zwischen Anwalt und Staat ein besonderes öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis begründet. Aus diesem leitet sich die Pflicht des Anwalts ab, sich der Partei zur Verfügung zu halten und mit ihr ein Auftragsverhältnis\neinzugehen (Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29\nAbs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 192, mit Hinweisen; Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A, Zürich 2011, Art. 12 N 144). Ungeachtet dessen untersteht das Rechtsverhältnis zwischen dem Anwalt und dem unentgeltlich Vertretenen dem Privatrecht. Es qualifiziert sich als einfacher Auftrag\n(Art. 394 ff. OR), womit der Anwalt für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm\nübertragenen Geschäftes haftet (Art. 398 Abs. 2 OR). In der Berufspflicht des\nArt. 12 lit. g BGFA, im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen, ist die Pflicht mitenthalten, solche Mandate nach bestem\n-6-\n\nWissen und Gewissen zu führen (Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, hrsg. vom Verein Zürcherischer Rechtsanwälte, Zürich 1988, S. 51). Der Anwalt hat diese Aufträge somit mit der gleichen Sorgfalt zu\nbehandeln wie andere Aufträge (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 147; Art. 12 lit. a\nBGFA). Der Beschwerdeführer war demnach verpflichtet, die Interessen von\nB._____ im Güterrechtsprozess sorgfältig zu wahren.\n\nEbenfalls zur sorgfältigen Wahrung der Interessen von B._____ verpflichtet\nwar ab Januar 2010 auch dessen bereits genannter Prozessbeistand, Rechtsanwalt E._____ (vgl. Urk. 6/7, Art. 426 ZGB).\n\n3. Aus den Prozessakten lässt sich nicht erschliessen, aus welchen Gründen B._____, dem wie erwähnt am 12. Januar 2010 ein Anwalt als Prozessbeistand für den Güterrechtsprozess beigegeben worden war (Urk. 6/7 und 6/29/8),\nam 12. Juli 2010 überhaupt noch eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im selben Prozess bedurfte. Bei der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung\nführte der Vorderrichter zwar aus, B._____ sei \"zur gehörigen Führung desselben\n[Verfahrens] offensichtlich auf einen Vertreter angewiesen\" (Urk. 6/27 S. 2). Dass\ndem wirklich so war, erscheint angesichts des fortgeschrittenen Prozessstadiums\nund vor allem der inzwischen erfolgten vormundschaftlichen Prozessverbeiständung durch einen Anwalt mitnichten offensichtlich, wenn auch unter bestimmten\nUmständen denkbar.\n\nDie Frage nach der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im\nSinne von § 87 ZPO/ZH kann vorliegend aber ohnehin offen bleiben, steht doch\nfest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden ist (Urk. 6/27) – seine Bestellung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Einzugehen sein wird aber darauf, welchen Einfluss die gemeinsame Interessenvertretung auf die konkrete Mandatsführung des unentgeltlichen Rechtsvertreters und letztlich auf den Umfang seiner Entschädigung hatte (vgl. E. IV 8.2\nhinten).\n\n4. Die Gebühr des unentgeltlichen Rechtsvertreters berechnet sich nach\nder Anwaltsgebührenverordnung (§ 16 aAnwGebV, § 202 GVG/ZH).\n-7-\n\n"}