{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-08-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB100040_2011-08-08.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB100040-O1.pdf", "Checksum": "86e2c72f907cf91e9ba1bd9022d70421"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB100040"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 08.08.2011 VB100040"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 23:05:30", "Checksum": "9c481ee0963dc35a4d93d2a59704e8cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 08.08.2011 VB100040\nRegeste:\nEntschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: VB100040-O/U\n\nMitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Vizepräsident, lic. iur. M. Burger und\nDr. J. Zürcher sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. K. Vogel\n\nBeschluss vom 8. August 2011\n\nin Sachen\n\nA._____, Rechtsanwalt,\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nBezirksgericht Hinwil,\nEinzelrichter im ordentlichen Verfahren, Gerichtshausstr. 12, 8340 Hinwil,\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter von B._____ im\nVerfahren Nr. FE090177 vor Bezirksgericht Hinwil in Sachen C._____ gegen\nB._____ betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. B._____, geb. 1926, und C._____, geb. 1930, wurden 1951 getraut. Seit\nMitte September 2006 standen sie im Ehescheidungsverfahren vor dem Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Hinwil (Urk. 6/1 und 7/1, Prozess-\nNr. FE060176).\n\nDer Beschwerdeführer übernahm Ende September 2008 die Rechtsvertretung B._____s von Rechtsanwalt lic. iur. D._____ (Urk. 7/88-90).\nMit Eingabe vom 4. Mai 2009 ersuchte er namens seines Mandanten (u. a.) um\nunentgeltliche Rechtspflege, rückwirkend ab 1. Februar 2009 (Urk. 7/105).\n\nMit Urteil vom 22. Juni 2009 (Urk. 7/109 S. 1 und Urk. 7/113 S. 1) schied der\nEinzelrichter die Ehe von B._____ und C._____ und verwies die güterrechtliche\nAuseinandersetzung in ein separates Verfahren (Prozess-Nr. FE090177;\nUrk. 7/115).\n\nNachdem für B._____ am 3. Juni 2009 bereits eine Altersbeistandschaft im\nSinne von Art. 392 Ziff. 1 / Art. 393 Ziff. 2 ZGB errichtet worden war (Urk. 7/114),\nwurde er für die güterrechtliche Auseinandersetzung am 12. Januar 2010 zusätzlich unter Prozessbeistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 ZGB gestellt (Urk.\n6/29/8). Als Prozessbeistand wurde Rechtsanwalt lic. iur. E._____ ernannt – mit\nnachstehendem Auftrag (Urk. 6/7):\n\"Die Interessen von Herrn B._____ in der angestrebten güterrechtlichen Auseinandersetzung zu wahren, die notwendigen Schritte einzuleiten, nötigenfalls Klage zu erheben, unserer Behörde [Vormundschaftsbehörde F._____] allfällige Zustimmungen\n(ZGB 421) rechtzeitig zu beantragen, sooft als nötig zu berichten[,] allenfalls spätestens per 30.09.2010 Zwischenbericht zu erstatten.\"\n\nVon dieser Prozessbeistandschaft erhielt die Vorinstanz spätestens am 5. Februar 2010 Kenntnis, der Beschwerdeführer schon vorher (vgl. Urk. 6/6).\n-3-\n\nAls der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juli 2010 auf sein bereits\ngestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 7/105) zurückkam und\num eine Akontozahlung von Fr. 21'924.45 (inkl. Mehrwertsteuer) ersuchte\n(Urk. 6/24-26), bewilligte der Einzelrichter mit Verfügung vom 12. Juli 2010\nB._____ die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm in der Person des\nBeschwerdeführers einen unentgeltlichen Rechtsvertreter, beides mit Wirkung ab\n1. Februar 2009 (Urk. 6/27). Gleichzeitig sprach der Einzelrichter dem Beschwerdeführer für seine bisherigen Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher\nRechtsvertreter (unter Hinweis auf die Anwaltsgebührenverordnung) eine Akontozahlung von Fr. 5'000.– zu (Urk. 6/27).\n\nUnter dem 7., 11. bzw. 20. Mai 2010 schlossen die Parteien eine güterrechtliche Vereinbarung (Urk. 6/34), welche schliesslich – im Rahmen einer Wiedererwägung – die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde F._____ fand (Urk. 6/\n29/8, Urk. 6/35). Basierend auf diese Vereinbarung traf der Einzelrichter mit Urteil\nvom 1. Oktober 2010 seinen Endentscheid über die güterrechtliche Auseinandersetzung (Urk. 6/37).\n\n2. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 an die Vorinstanz machte der Beschwerdeführer insgesamt einen Zeitaufwand von 126.75 Stunden sowie Auslagen von Fr. 762.90 geltend, was zu einem Rechnungstotal von Fr. 23'098.55\n(inkl. 7,6% Mehrwertsteuer) führte (Urk. 6/40 und 6/41).\n\nDer Vorderrichter erachtete den Zeitaufwand als unangemessen hoch.\nMit Verfügung vom 28. Oktober 2010 kürzte er das Honorar auf Fr. 12'000.– und\nsetzte die Entschädigung unter Vergütung der Barauslagen (Fr. 762.90) auf total\nFr. 13'732.90 (inkl. 7,6% Mehrwertsteuer) fest. Unter Berücksichtigung der geleisteten Akontozahlung von Fr. 5'000.– resultierte damit ein Ausstand von noch\nFr. 8'732.90 (Urk. 6/42 = Urk. 2).\n\n3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig, mit Eingabe vom\n10. Dezember 2010, Beschwerde bei der Verwaltungskommission. Er beantragt\nwas folgt (Urk. 1 S. 1):\n-4-\n\n\"Die von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung als unentgeltlicher\nRechtsvertreter des Beklagten sei angemessen zu erhöhen, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.\"\n\n4. Die Beschwerdeantwort der Vorinstanz datiert vom 16. Dezember 2010\nging am 21. Dezember 2010 hier ein (Urk. 5).\n\nII.\n\nAuf den 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung\n(ZPO, SR 272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt indes für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits rechtshängig waren, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Damit sind\nfür das Verfahren vor der Verwaltungskommission weiterhin die bisherigen Verfahrensbestimmungen anzuwenden.\n\n"}