4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. -4- Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 700.–. 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.