Der Beschwerdeführer ist sowohl den Dritten, die die Kaution gestellt haben, zur Rückzahlung des dafür verwendeten Betrages als auch dem Kanton Zürich zur Leistung der ihm auferlegten Kosten verpflichtet und im Übrigen auch nicht Adressat des Schreibens des Zentralen Inkassos vom 18. November 2010 (Urk. 2/9). Er ist demnach durch die Verweigerung der Auszahlung der Sicherheitsleistung an seinen Bruder und deren allfälliger Verrechnung nicht beschwert, weshalb es ihm an einem rechtlich geschützten Interesse mangelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2008, 6B_277/2007 E.7.4). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.