LS 212.51]) der Verwaltungskommission übertragen hat. Nach § 109 Abs. 1 GVG/ZH ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen, wenn sie sich gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung richtet (Satz 1), ansonsten ist sie solange zulässig, als ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers besteht (Satz 2).