2. Die Beschwerde richtet sich gegen die Weigerung des Zentralen Inkassos, die Sicherheitsleistung an den Bruder des Beschwerdeführers herauszugeben, was aus der Beschwerdeschrift klar hervorgeht (Urk. 1 S. 5 f.). Da dieser Entscheid dem Bruder des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 18. November 2010 mitgeteilt und damit vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 getroffen wurde, ist das Verfahren gemäss den -3- übergangsrechtlichen Bestimmungen nach bisherigem kantonalen Prozessrecht zu beurteilen (Art. 453 Abs. 1 StPO).