Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhob am 7. Dezember 2010 Beschwerde und verlangte die Freigabe der Kaution (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Zentrale Inkassostelle der Gerichte daran fest, dass die Kaution nicht freizugeben, sondern mit geschuldeten Gerichtskosten zu verrechnen sei (Urk. 5).