Mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 verlangte der Vertreter des Beschwerdeführers die Auszahlung der Kaution zwecks Überweisung an den Bruder des Beschwerdeführers (Urk. 2/8). Am 17. November 2010 erkundigte sich der Bruder des Beschwerdeführers telefonisch über den Stand der Rückerstattung der Fluchtkaution bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte. Diese teilte ihm mit Schreiben vom 18. November 2010 mit, eine Auszahlung an ihn könne nicht vorgenommen werden (Urk. 2/9). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhob am 7. Dezember 2010 Beschwerde und verlangte die Freigabe der Kaution (Urk. 1).