1. Am 11. Januar 2008 leistete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Barkaution bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 25'000.-- (Urk. 2/5) als Sicherheit für eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin aus der Untersuchungshaft entlassen (Urk. 2/6). Mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2010 wurde das Strafverfahren abgeschlossen und mit Beschluss vom gleichen Tag wurde die Fluchtkaution auf den Zeitpunkt des Strafantritts freigegeben (Urk. 2/7). Am 27. September 2010 trat der Beschwerdeführer seine Strafe an.