{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-10-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB100038_2011-10-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB100038-O1.pdf", "Checksum": "bf04156cb15ac20d1b956d2c1ee0b0d8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB100038"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.10.2011 VB100038"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen die Verrechnung der Kaution"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 23:02:48", "Checksum": "8c8393b45e55e69e8824a6e4a9e8ed0f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.10.2011 VB100038\nRegeste:\nBeschwerde gegen die Verrechnung der Kaution\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: VB100038-O/U\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichter lic. iur. M. Burger\nund Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie der Gerichtsschreiber\nlic. iur. A. Hafner\n\nBeschluss vom 13. Oktober 2011\n\nin Sachen\n\nA._____,\nBeschwerdeführer\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____\n\ngegen\n\nObergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso,\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Kaution im Prozess\nSB090473 betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Am 11. Januar 2008 leistete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Barkaution bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich in der Höhe von\nFr. 25'000.-- (Urk. 2/5) als Sicherheit für eine Entlassung des Beschwerdeführers\naus der Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin aus der Untersuchungshaft entlassen (Urk. 2/6). Mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2010 wurde das Strafverfahren abgeschlossen und mit Beschluss vom gleichen Tag wurde die Fluchtkaution auf den\nZeitpunkt des Strafantritts freigegeben (Urk. 2/7). Am 27. September 2010 trat der\nBeschwerdeführer seine Strafe an.\n\nMit Schreiben vom 22. Oktober 2010 verlangte der Vertreter des Beschwerdeführers die Auszahlung der Kaution zwecks Überweisung an den Bruder des Beschwerdeführers (Urk. 2/8). Am 17. November 2010 erkundigte sich der Bruder\ndes Beschwerdeführers telefonisch über den Stand der Rückerstattung der\nFluchtkaution bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte. Diese teilte ihm mit\nSchreiben vom 18. November 2010 mit, eine Auszahlung an ihn könne nicht vorgenommen werden (Urk. 2/9). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhob\nam 7. Dezember 2010 Beschwerde und verlangte die Freigabe der Kaution (Urk.\n1). In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Zentrale Inkassostelle der Gerichte daran\nfest, dass die Kaution nicht freizugeben, sondern mit geschuldeten Gerichtskosten zu verrechnen sei (Urk. 5).\n\n2. Die Beschwerde richtet sich gegen die Weigerung des Zentralen Inkassos,\ndie Sicherheitsleistung an den Bruder des Beschwerdeführers herauszugeben,\nwas aus der Beschwerdeschrift klar hervorgeht (Urk. 1 S. 5 f.). Da dieser Entscheid dem Bruder des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 18. November\n2010 mitgeteilt und damit vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 getroffen wurde, ist das Verfahren gemäss den\n-3-\n\nübergangsrechtlichen Bestimmungen nach bisherigem kantonalen Prozessrecht\nzu beurteilen (Art. 453 Abs. 1 StPO).\n\n3. Nach § 108 Abs. 1 GVG/ZH kann wegen Rechtsverweigerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst\nübergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Aufsichtsbehörde\nder Zentralen Inkassostelle der Gerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG/ZH),\nwelches die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen in § 21 lit. a seiner Organisationsverordnung vom 22. Juni 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2006 [LS\n212.51]) der Verwaltungskommission übertragen hat. Nach § 109 Abs. 1 GVG/ZH\nist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme\neinzureichen, wenn sie sich gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung richtet (Satz 1), ansonsten ist sie solange zulässig, als ein\nrechtliches Interesse des Beschwerdeführers besteht (Satz 2).\n\nDer Beschwerdeführer ist sowohl den Dritten, die die Kaution gestellt haben, zur\nRückzahlung des dafür verwendeten Betrages als auch dem Kanton Zürich zur\nLeistung der ihm auferlegten Kosten verpflichtet und im Übrigen auch nicht Adressat des Schreibens des Zentralen Inkassos vom 18. November 2010 (Urk.\n2/9). Er ist demnach durch die Verweigerung der Auszahlung der Sicherheitsleistung an seinen Bruder und deren allfälliger Verrechnung nicht beschwert, weshalb\nes ihm an einem rechtlich geschützten Interesse mangelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2008, 6B_277/2007 E.7.4). Auf die Beschwerde ist daher\nnicht einzutreten.\n\n4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.\n-4-\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 700.–.\n\n3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n4. Es ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen.\n\n5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich\ngegen Empfangsschein mitgeteilt.\n\n6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.\n\nDie Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des\nBundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.\n\nDie Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen\nrichten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nZürich, 13. Oktober 2011\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDer Gerichtsschreiber:\n\nlic.iur. Hafner\n\nversandt am:\n"}