Beschwerdeführerin angemessen deckt, was allein massgeblich ist. Erinnert sei daran, dass sich der Rechtsvertreter bei der Übernahme eines unentgeltlichen Mandates bewusst sein muss, dass er sich damit auch auf das System der Pauschalentschädigung einlässt, welchem in der Beurteilung des Einzelfalles eine gewisse Unschärfe immanent ist und das zum Zwecke hat, die Rechtsanwälte zur effizienten Prozessführung anzuhalten. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Die Verfahrenskosten (vgl. § 14 aGebV) sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Streitwert beträgt Fr. 2'841.60 (exkl. Mehrwertsteuer). Es wird beschlossen: